Wiederholungsunterweisung für sachkundige Aufsichtspersonen in Versammlungsstätten

Eintägiges Seminar zur Auffrischung der Sachkunde gemäß Versammlungsstättenverordnung

Nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung ist eine jährliche Unterweisung erforderlich. Mit diesem Seminar haben Sie diese Voraussetzung erfüllt.

Die Sachkunde der Sachkundigen Aufsichtspersonen in Versammlungsstätten muss regelmäßig aufgefrischt werden.Der Gesetzgeber schreibt eine jährliche Wiederholung vor.

Verankert ist dies in der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) bzw. der jeweiligen Landesverordnung, z. B. der Sonderbauverodnung NRW 2009, kurz SBauVO - dies ist die ehemalige VStättVO.

Auch das Arbeitsschutzgesetz und die BGV A1 legen diese Vorgehensweise im Sinne der Unfallverhütung fest.

Gesetzliche Grundlagen:

  • § 42 MVStättVO / Sonderbauverordnung NRW 2009
    (2) Das Personal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mind. einmal jährlich über die Betriebsvorschriften zu unterweisen.
  • Unfallverhütungsvorschrift, DGUV Vorschrift 1, § 4 Unterweisung der Versicherten
    (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; außerdem muss sie dokumentiert werden.
  • Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG § 12 Unterweisung
    (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
  • Unfallverhütungsvorschrift, DGUV Vorschrift 1, § 13
    Der Unternehmer kann fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich sowie Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Eine jährliche Unterweisung ist nach diesen Vorschriften erforderlich. Mit diesem Seminar haben Sie diese Voraussetzung erfüllt.

Zielgruppe

  • Betreiber, Veranstalter, Agenturen, Dienstleister und Freiberufler
  • Personen mit aufsichtführenden Aufgaben in einer Veranstaltung, die das Seminar „Sachkundige Aufsichtsperson“ absolviert haben
  • Mitarbeiter von Städten, Gemeinden und Kreisverwaltungen

Inhalte

  • Wiederholung der Seminarinhalte, insbesondere zur Relevanz der Bauvorschriften, Betriebsvorschriften und Ordnungswidrigkeiten der VStättVO / SBauVO
  • Relevanz der Bauvorschriften, Betriebsvorschriften und Ordnungswidrigkeiten der VStättVO / SBauVO
  • DGUV Regel 115-002 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
  • Einsatz und Verantwortung der Veranstaltungsleitung
  • Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik
  • Erfahrungsaustausch

Abschluss

Zertifikat des Umweltinstituts Offenbach

Referenten

  • Olaf Jastrob und Kollegen, Technische Unternehmensberatung und Sachverständigenbüro für Sicherheit, Geilenkirchen

Unterrichtszeiten

10:00 - 16:30 Uhr

Eine Mittags- und zwei Kaffeepausen

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Termine

  • Termin ist Live
* Online-Live-Seminar: Um an der Schulung aktiv teilnehmen zu können, ist ein internetverbundenes Endgerät (Laptop, PC oder Tablet) mit Lautsprechern, Webcam (Kamera) und Mikrophon (meist Teil der Webcam) Voraussetzung. Eine laufende Webcam (Kamera) ist Pflicht für staatlich anerkannte Lehrgänge.

Seminargebühren

Seminargebühr: 545,00 € zzgl. MwSt.
In der Gebühr sind ausführliche Seminarunterlagen, Getränke und Pausensnacks für Präsenzseminare sowie gegebenenfalls digitale Freiabonnements in Form eines Newsletters/ePapers zu thematisch passenden Fachzeitschriften (nachdem Sie diesbezüglich angefragt wurden und eine Zustimmung erteilt haben) enthalten.

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