Betriebsbeauftragter für Abfall - Abfallbeauftragte/r

Viertägiges bundesweit staatlich anerkanntes Seminar zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV. Grundkurs zur Vorbereitung der Bestellung als Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde

Vier­tä­gi­ger Grund­lehr­gang zur Vor­be­rei­tung der Be­stel­lung als Be­triebs­be­auf­trag­ter für Ab­fall / Ab­fall­be­auf­trag­ter und An­zei­ge bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de. Das Fach­kun­des­e­mi­nar Ab­fall­be­auf­trag­ter ver­mit­telt die not­wen­di­gen Kennt­nis­se, um die Funk­ti­on des Be­triebs­be­auf­trag­ten für Ab­fall aus­zu­üben.

Be­trei­ber von An­la­gen (BImSch-Anlagen), in de­nen Ab­fäl­le er­zeugt und/oder ent­sorgt wer­den, kön­nen ver­pflich­tet sein, ei­nen Be­triebs­be­auf­trag­ten für Ab­fall zu be­stel­len (siehe PDF – Wer benötigt einen Abfallbeauftragten). Die­ser dient nicht nur als be­triebs­in­ter­ner Be­ra­ter bei Fra­gen be­züg­lich der Ver­mei­dung, Ver­wer­tung und Be­sei­ti­gung von Ab­fäl­len, son­dern hat auch ei­ne Kon­troll­funk­ti­on zu er­fül­len, d. h. er ist für die Ein­hal­tung und Um­set­zung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ver­ant­wort­lich.

In den §§ 60 des Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­set­zes (KrWG) ist die Be­stel­lung des Be­triebs­be­auf­trag­ten für Ab­fall so­wie sind des­sen Pflich­ten und Auf­ga­ben fest­ge­legt. In un­se­rem Lehr­gang er­wer­ben Sie das nö­ti­ge Wis­sen, um ei­ne Tä­tig­keit als Ab­fall­be­auf­trag­ter wahr­zu­neh­men und in der Pra­xis auch an­wen­den zu kön­nen.

Grafik: Pflicht zur Bestellung des Abfallbeauftragten (Download)

§ 2 Pflicht zur Bestellung (AbfBeauftrV)

Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben

1. Die Betreiber folgender Anlagen:

a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:

aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen

bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist

b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung

c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen

d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.

2. Folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen

b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt

c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt

f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen

g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt

h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt

i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,

3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:

a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen

c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt

d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen

e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen

Inhalte

Der Lehrgang soll den notwendigen Überblick über Rechte und Pflichten des Abfallbeauftragten geben.

  • Mitteilungspflicht zur Betriebsorganisation (§ 58 KrWG)
  • Wer hat wann und wie den Abfallbeauftragten bei der zuständigen Behörde zu bestellen (§ 59 KrWG)  
  • Aufgaben des Abfallbeauftragten
    • Hinwirkungs- und Beratungspflichten
    • Kontrollfunktion
    • Verfolgung der Rechtsvorschriften
    • Aufklärung der Betriebsangehörigen
    • Stellungnahmen
    • Jahresbericht
  • Verbindung des KrWG zum BImSchG
    • Vortragsrecht
    • Personelle und sachliche Ausstattung
    • Aus- und Fortbildungsrecht
    • Benachteiligungsverbot
    • Zusammenarbeit mit weiteren Beauftragten
  • Wichtige abfallrechtliche Verordnungen
    • AVV
    • Nachweisverordnung
    • LAGA-Merkblätter
  • Wichtige angrenzende Rechtsgebiete und deren Bedeutung für den Abfallbeauftragten
    • Gefahrgutrecht
    • Gefahrstoffrecht
  • Sorgfaltspflichten
    • Aktuelle Rechtsprechung: § 22 KrWG
    • Haftungsfragen für den Abfallbeauftragten
  • Arbeitshilfen für den Abfallbeauftragten
    • Verschiedene Checklisten

Abschluss

Bundesweit staatlich anerkannte Fachkunde (Anerkennungsbehörde RP Darmstadt)

Referenten

  • Dipl. Geol. Horst Herzog, Infraserv Höchst, Frankfurt am Main
  • Dipl.-Ing. Ruth Feldmann, Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden
  • Dipl.-Ing. Öko Karl-Heinz Hack, PPA Partizipative Planung Abfall u. Umwelt Witzenhausen
  • Dr. Manuel Lorenz, KNIERIM LORENZ BREIT Rechtsanwälte, Mainz
  • Dr. Joachim Brand, Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
  • Dipl.-Ing. Tillmann Küpper, Oberinspektor, Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden
  • Dipl. Verw. (FH) Thomas Baier, Dangerous Goods Consulting, Offenbach am Main
  • Dipl.-Verw. (FH) Kai Werry, Regierungspräsidium Darmstadt, Projektbeauftragter für DV-Anwendungen zur Abfallstromüberwachung

Unterrichtszeiten

1. Tag: 10:00 - 17:00 Uhr
2. Tag: 09:00 - 17:00 Uhr
3. Tag: 09:00 - 17:00 Uhr
4. Tag: 09:00 - 17:00 Uhr

Täglich eine Mittags- und zwei Kaffeepausen

Ablaufplan

Ablaufplan
1. Tag: Einführung, Umweltrecht
10:00 Einführung in das Thema
Begrüßung und Vorstellung
10:15

Grundlagen des Abfallrechtes

Rechtscharakter von Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Satzungen, LAGA-Empfehlungen; Behördenzuständigkeiten

Grundsätze der Europäischen Abfallgesetzgebung

12:15 Mittagspause
13:15

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

  • Übersicht zu den Regelungsinhalten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der bestehenden und künftig novellierten Fassung,
  • Einführung in das untergesetzliche Regelwerk
  • Verordnungen zum KrWG
  • Produktverantwor-tung und aktuelle Rechtssprechung

Dipl. Geol. Horst Herzog, Infraserv Höchst, Frankfurt am Main

17:00 Ende des Veranstaltungstages
2. Tag: Abfallrecht
09:00

Die Nachweisverordnung

  • Nachweisverordnung in Verbindung mit dem KrWG sowie untergesetzlichem Regelwerk
  • Nachweisführung über die vorgesehene Entsorgung (Vorabkon-trolle) und die durchgeführte Entsorgung (Verbleibskontrolle)
  • Nachweisfüh-rung bei Zwischenlagern
  • Registern
  • Aufbewahrungsfristen

Dipl.-Ing. Ruth Feldmann, Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden

12:00 Mittagspause
13:00

Haftung und Verantwortlichkeiten
für Betriebsbeauftragte für Abfall, Beauftragung Dritter, Sorgfaltspflichten, zivil- und strafrechtliche Fragestellungen, Ordnungswidrigkeiten

Dr. Manuel Lorenz, KNIERIM LORENZ BREIT Rechtsanwälte, Mainz

17:00 Ende des Veranstaltungstages
3. Tag: Sonder-/Abfallentsorgung
09:00

Die Rolle des Betriebsbeauftragten für Abfall
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Stellung im Betrieb

Dr. Joachim Brand, Karlsruher Institut für Technologie (KIT)

12:00 Mittagspause
13:00

Rechtliche und technische Voraussetzungen bei der Einstufung von gefährlichen Abfällen
Die Grundbedingungen der AVV, sonstige technische Regelwerke und deren Anwendbarkeit zur Einstufung von gefährlichen Abfällen

Dipl.-Ing. Tillmann Küpper, Oberinspektor, Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden

17:00 Ende des Veranstaltungstages
4. Tag: Praxis des Abfallrechts
09:00

Gefahrgutrecht für Entsorger
Klassifizierung von Abfällen und Gefahrgut unter rechtlichen Gesichtspunkten (Kleinmengenregelungen, Ausnahmeregelungen), Neuheiten für die Entsorgungsbranche durch die ADR-Strukturreform

Dipl. Verw. (FH) Thomas Baier, Dangerous Goods Consulting, Offenbach am Main

12:30 Mittagspause
13:30

Das elektronische Nachweisverfahren
Regelungen der neuen Nachweisverordnung zur elektronischen Form, Daten-schutz und Datensicherheit, Umsetzungsmodelle, Übergangszeiträume, erste praktische Erfahrungen

Dipl.-Verw. (FH) Kai Werry, Regierungspräsidium Darmstadt, Projektbeauftragter für DV-Anwendungen zur Abfallstromüberwachung

17:00 Ende des Veranstaltungstages und Ausgabe der Zertifikate

Download

Kostenloses Infomaterial per Post anfordern

Termine

  • Termin ist Live
* Online-Live-Seminar: Um an der Schulung aktiv teilnehmen zu können, ist ein internetverbundenes Endgerät (Laptop, PC oder Tablet) mit Lautsprechern, Webcam (Kamera) und Mikrophon (meist Teil der Webcam) Voraussetzung. Eine laufende Webcam (Kamera) ist Pflicht für staatlich anerkannte Lehrgänge.

Seminargebühren

Seminargebühr: 1.290,00 € MwSt.-frei
Gem. § 4 Nr. 21a) bb) Umsatzsteuergesetz
Rabatt für EdDE-Mitglieder: 10% Rabatt
Preisenthalten

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