Betriebsbeauftragter für Abfall - Abfallbeauftragte/r
Viertägiges bundesweit staatlich anerkanntes Seminar zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV. Grundkurs zur Vorbereitung der Bestellung als Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde
Viertägiger Grundlehrgang zur Vorbereitung der Bestellung als Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde. Das Fachkundeseminar Abfallbeauftragter vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um die Funktion des Betriebsbeauftragten für Abfall auszuüben.
Betreiber von Anlagen (BImSch-Anlagen), in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, können verpflichtet sein, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen (siehe PDF – Wer benötigt einen Abfallbeauftragten). Dieser dient nicht nur als betriebsinterner Berater bei Fragen bezüglich der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, sondern hat auch eine Kontrollfunktion zu erfüllen, d. h. er ist für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
In den §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall sowie sind dessen Pflichten und Aufgaben festgelegt. In unserem Lehrgang erwerben Sie das nötige Wissen, um eine Tätigkeit als Abfallbeauftragter wahrzunehmen und in der Praxis auch anwenden zu können.
Grafik: Pflicht zur Bestellung des Abfallbeauftragten (Download)
§ 2 Pflicht zur Bestellung (AbfBeauftrV)
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben
1. Die Betreiber folgender Anlagen:
a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:
aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen
bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist
b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung
c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen
d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
2. Folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen
b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt
c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt
f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen
g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt
h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt
i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,
3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen
c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt
d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen
e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen
Inhalte
Der Lehrgang soll den notwendigen Überblick über Rechte und Pflichten des Abfallbeauftragten geben.
- Mitteilungspflicht zur Betriebsorganisation (§ 58 KrWG)
- Wer hat wann und wie den Abfallbeauftragten bei der zuständigen Behörde zu bestellen (§ 59 KrWG)
- Aufgaben des Abfallbeauftragten
- Hinwirkungs- und Beratungspflichten
- Kontrollfunktion
- Verfolgung der Rechtsvorschriften
- Aufklärung der Betriebsangehörigen
- Stellungnahmen
- Jahresbericht
- Verbindung des KrWG zum BImSchG
- Vortragsrecht
- Personelle und sachliche Ausstattung
- Aus- und Fortbildungsrecht
- Benachteiligungsverbot
- Zusammenarbeit mit weiteren Beauftragten
- Wichtige abfallrechtliche Verordnungen
- AVV
- Nachweisverordnung
- LAGA-Merkblätter
- Wichtige angrenzende Rechtsgebiete und deren Bedeutung für den Abfallbeauftragten
- Gefahrgutrecht
- Gefahrstoffrecht
- Sorgfaltspflichten
- Aktuelle Rechtsprechung: § 22 KrWG
- Haftungsfragen für den Abfallbeauftragten
- Arbeitshilfen für den Abfallbeauftragten
- Verschiedene Checklisten
Abschluss
Bundesweit staatlich anerkannte Fachkunde (Anerkennungsbehörde RP Darmstadt)Referenten
- Dipl. Geol. Horst Herzog, Infraserv Höchst, Frankfurt am Main
- Dipl.-Ing. Ruth Feldmann, Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden
- Dipl.-Ing. Öko Karl-Heinz Hack, PPA Partizipative Planung Abfall u. Umwelt Witzenhausen
- Dr. Manuel Lorenz, KNIERIM LORENZ BREIT Rechtsanwälte, Mainz
- Dr. Joachim Brand, Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
- Dipl.-Ing. Tillmann Küpper, Oberinspektor, Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden
- Dipl. Verw. (FH) Thomas Baier, Dangerous Goods Consulting, Offenbach am Main
- Dipl.-Verw. (FH) Kai Werry, Regierungspräsidium Darmstadt, Projektbeauftragter für DV-Anwendungen zur Abfallstromüberwachung
Unterrichtszeiten
1. Tag: | 10:00 - 17:00 Uhr | |
2. Tag: | 09:00 - 17:00 Uhr | |
3. Tag: | 09:00 - 17:00 Uhr | |
4. Tag: | 09:00 - 17:00 Uhr |
Täglich eine Mittags- und zwei Kaffeepausen
Ablaufplan
1. Tag: Einführung, Umweltrecht | |
10:00 |
Einführung in das Thema Begrüßung und Vorstellung |
10:15 | Grundlagen des Abfallrechtes Rechtscharakter von Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Satzungen, LAGA-Empfehlungen; Behördenzuständigkeiten Grundsätze der Europäischen Abfallgesetzgebung |
12:15 | Mittagspause |
13:15 | Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Dipl. Geol. Horst Herzog, Infraserv Höchst, Frankfurt am Main |
17:00 | Ende des Veranstaltungstages |
2. Tag: Abfallrecht | |
09:00 | Die Nachweisverordnung
Dipl.-Ing. Ruth Feldmann, Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden |
12:00 | Mittagspause |
13:00 | Haftung und Verantwortlichkeiten Dr. Manuel Lorenz, KNIERIM LORENZ BREIT Rechtsanwälte, Mainz |
17:00 | Ende des Veranstaltungstages |
3. Tag: Sonder-/Abfallentsorgung | |
09:00 | Die Rolle des Betriebsbeauftragten für Abfall Dr. Joachim Brand, Karlsruher Institut für Technologie (KIT) |
12:00 | Mittagspause |
13:00 | Rechtliche und technische Voraussetzungen bei der Einstufung von gefährlichen Abfällen Dipl.-Ing. Tillmann Küpper, Oberinspektor, Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden |
17:00 | Ende des Veranstaltungstages |
4. Tag: Praxis des Abfallrechts | |
09:00 | Gefahrgutrecht für Entsorger Dipl. Verw. (FH) Thomas Baier, Dangerous Goods Consulting, Offenbach am Main |
12:30 | Mittagspause |
13:30 | Das elektronische Nachweisverfahren Dipl.-Verw. (FH) Kai Werry, Regierungspräsidium Darmstadt, Projektbeauftragter für DV-Anwendungen zur Abfallstromüberwachung |
17:00 | Ende des Veranstaltungstages und Ausgabe der Zertifikate |
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Termine
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16.-19.12.2024
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10.-13.02.2025Offenbach
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31.03.-03.04.2025
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23.-26.06.2025Offenbach
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15.-18.09.2025
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10.-13.11.2025Offenbach
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15.-18.12.2025
Seminargebühren
Seminargebühr: | 1.290,00 € MwSt.-frei |
Gem. § 4 Nr. 21a) bb) Umsatzsteuergesetz | |
Rabatt für EdDE-Mitglieder: | 10% Rabatt |