Die neue AwSV - Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Eintägiges Fortbildungsseminar zur Auffrischung der Fachkunde für Gewässerschutzbeauftragte
Die Rechtsverpflichtung, als Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz alle zwei Jahre die Fortbildung zu erneuern, ist in nachfolgenden Gesetzen geregelt: §§ 64-66 WHG i.V.m. §§ 55-58 BImSch
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt vollständig am 1. August 2017 in Kraft. An dem Tag treten 16 Anlagenverordnungen der Länder außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift zur Einstufung von wassergefährdenden Stoffen (VwVwS) wird durch die Anlage 1 der AwSV abgelöst.
Die neue Verordnung regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit auch unter Berücksichtigung des globalen Gefahrstoffrechtes. Weiterhin werden ordnungsrechtliche und technische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erstmalig bundeseinheitlich geregelt.
Der aus der AwSV abzuleitende Handlungsbedarf wird in jedem Bundesland unterschiedlich ausfallen. Eine grundsätzliche Erleichterung wird die Einführung einer einheitlichen „Bagatellgrenze“ sein.
Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Biogasanlagen schließt eine bestehende Regelungslücke. Die neue Einstufungsmöglichkeit „allgemein wassergefährdender Stoff“ bietet die Möglichkeit, dass aufgrund von Datenmangel nicht mehr unmittelbar die WGK 3 für feste Abfälle anzusetzten ist.
Die Vereinheitlichung der Anforderungen wird hinsichtlich des Anforderungsprofils
- Prüf- und Fachbetriebspflicht
- Ermittlung des Rückhaltevolumens
- Betriebsanweisung, Merkblatt und Unterweisungspflichten
- Anlagendokumentation
mit Änderungen für zahlreiche Anlagen verbunden sein. Hierbei ist zu beachten, ob diese unmittelbar oder erst nach behördlicher Anordnung einzuhalten sind.
Die deutlich erweiterte Dokumentationspflicht, die Angaben über
- Aufbau und Abgrenzung der Anlage
- eingesetzte Stoffe
- Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile
- Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen
- Löschwasserrückhaltung
- Standsicherheit
- Dokumentation zu Prüfungen bei prüfpflichtigen Anlagen
fordert, ist mit einem Mehraufwand verbunden, sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Dokumentationspflicht anderer Rechtsmaterien galten.
Zielgruppe
Zielgruppe der Veranstaltung sind Gewässer- und Umweltschutzbeauftragte, die ihre Fachkunde (gemäß §§ 62 und 64 WHG, ehem. 19i/21c WHG) aufrechterhalten wollen.
Darüber hinaus sind Anlagenplaner sowie im Industriebau tätige Architekten angesprochen, die die Anforderungen aus der VAwS sowie die technischen Regeln beherrschen und umsetzen müssen. Das Seminar eignet sich außerdem für Umweltberater sowie Ersteller von Antragsunterlagen und Behördenmitarbeiter.
Das vorliegende Seminar bietet eine Differenzbetrachtung zwischen neuer und alter Rechtslage. Es wird betrachtet, welche konkreten Maßnahmen nun neu hinzugekommen sind, bzw. abweichend zur bisherigen Rechtslage zu gestalten sind.
Referenten
- Dipl.-Ing. Manfred Szczesny, Merck KGaA
Unterrichtszeiten
10:00 - 17:00 Uhr |
Eine Mittags- und zwei Kaffeepausen
Seminargebühren
-
Seminargebühr:398,00 € zzgl. MwSt.
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