Probenahme gemäß LAGA PN 98 Fachkunde nach Deponieverordnung
Probenehmer gem. LAGA PN 98 müssen sachkundig sein. Dies ist durch entsprechende Schulungen sicherzustellen.
“Die Probenahme muss von geschultem, zuverlässigem Fachpersonal vorgenommen werden, das über praktische Erfahrung verfügt und mit der Problemstellung vertraut ist. Die erforderliche Sachkunde ist durch entsprechende Schulungen sicherzustellen” (LAGA PN 98, S.7).
Auch in Anhang 4, Pkt.2 (Probenahme) der Deponie-VO vom 27.4.2009 wird gefordert: ”Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach LAGA PN 98 zu erfolgen”.
Darüber hinaus verlangt Anhang 4, Pkt. 1 (Fachkunde und Akkreditierung) der Deponie-VO: “Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. Für die Entnahme von Proben bei der Anlieferung von Abfällen auf Deponien ist entgegen Satz 1 Sachkunde beim Probenehmer ausreichend”.
So ergibt sich im Geltungsbereich der Deponieverordnung zum einen ein sachkundiger Probenehmer (die Person, die die konkrete Probenahme vornimmt), sowie eine nicht näher bestimmte fachkundige Person, die für die Durchführung der Probenahme verantwortlich zeichnen soll.
Die fachkundige Personl legt in Abhängigkeit der Varianz der Abfallzusammensetzung die Probenahmestrategien fest, die dann der sachkundige Probenehmer durchzuführen hat (LAGA PN 98, Pkt. 3.1) Dies kann selbstverständlich auch in Personalunion geschehen).
So weit die meist graue Theorie.
In praktischer Hinsicht ist (leider) weder die Fachkunde noch die Akkreditierung gemäß Anhang 4, Pkt. 1 Deponie-VO, definiert, beschrieben, mit Rechtsverweisen versehen oder auf sonstige erdenkliche Weise gefaßt.
Auch in der Verordnungsbegründung oder aus Ihrer Entstehungsgeschichte sind keine ergänzenden Hinweise zu finden.
Für die Frage, wie nun die Fachkunde im Sinne des Anhangs 4, Pkt. 1 der Deponie-VO nachgewiesen werden soll bzw. von der zuständigen Behörde im Rahmen des Ermessens anerkannt wird, bedarf es einer Lösung.
Unsere Lösung:
Sachkundig Im Sinne der LAGA PN 98 sowie des Anhangs 4, Pkt. 2 der Deponie-VO ist, wer einen eintägigen Lehrgang im Sinne der LAGA PN 98 absolviert hat.
Fachkundig Im Sinne des Anhangs 4, Pkt. 1 Deponie-VO ist, wer einen eintägigen Lehrgang im Sinne der LAGA PN 98 absolviert hat und die Fachkunde im Sinne des § 4, Satz 2 Deponie-VO (in Verbindung mit Anhang 5, Nr. 9) nachweisen kann.
Hintergrund ist, dass der § 4, Satz 2 Deponie-VO sich an das Leitungs- und Aufsichtspersonal wendet welches, unabhängig von der Fragestellung der Probenahme, fachkundig sein muss. Für die Aufgabe, Probenahmestrategien und –verfahren festzulegen, sind aus Sicht des UIO Kenntnisse der LAGA PN 98 unabdingbar.
... und so können Sie die Sach- und Fachkunde erwerben:
Mit der Teilnahme an unserem eintägigen Lehrgang “Probenahme fester Abfälle auf der Basis der LAGA Richtlinie PN 98” erwerben Sie die Sachkunde und in Verbindung mit der nachzuweisenden Qualifikation gemäß § 4, Satz 2 Deponie-VO die Fachkunde.
Falls Sie die Qualifikation gemäß § 4, Satz 2 Deponie-VO noch nicht besitzen, so können Sie diese mit der Teilnahme an unserem eintägigen „Fachkundelehrgang nach § 4 der Deponieverordnung“ erwerben.
Die einzelnen Lehrgänge finden Sie auf der folgenden Seiten ...
Probenahme fester Abfälle nach LAGA PN 98 - 1-tägiger Lehrgang.
Fachkundelehrgang nach § 4 Deponieverordnung - 1-tägiger Lehrgang.