Fristüberschreitungen der Fach- und Sachkundekundenachweise

News erstellt am 26.03.2020

Durch die Auswirkungen des Corona-Virus und dem damit zusammenhängenden bundesweit flächendeckenden Ausfall von Fachkundeseminaren kommt es häufig zu zeitlichen Überschreitungen der gesetzlichen Fortbildungspflichten. Im Anschluss finden Sie die uns bisher bekannten Regelungen, die wir stets aktualisieren:

Abfallwirtschaft und Entsorgungsfachbetriebe

Lehrgangsteilnahme: Die Einhaltung der Fristen des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfBeauftrV, § 5 Abs. 3 Satz 2 AbfAEV sowie des § 9 Abs. 3 Satz 2 EfbV ist für viele Kunden derzeit nicht möglich.
Daher werden alle ab zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 auslaufenden Lehrgangsbescheinigungen bis zum 1. Dezember 2020 anerkannt

Asbest

Länderegelungen

Angesichts der COVID-​​19-​Pandemie und den damit verbundenen Fortbildungs-​​ und Versammlungsbeschränkungen sowie einem erhöhten Krankenstand kommt es vermutlich vermehrt zu Absagen von Fortbildungslehrgängen nach TRGS 519 Anlage 5 zum Erhalt der Sachkunde für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien gemäß TRGS 519 Anlage 3 und 4. Laut Anhang I Nr. 2.4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist spätestens nach sechs Jahren die Sachkunde durch Besuch eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrganges zu verlängern. Für den Vollzug des Gefahrstoffrechts haben die einzelnen Bundesländer verschiedene Vorgehensweise festgelegt.

Personen, die von Lehrgangsabsagen betroffen sind müssen sich in den Bundesländern, in denen sie tätig sind, nach den dortigen aktuellen Verfahrensweisen erkundigen. Ein ländereinheitliches Verfahren wird parallel zu den jeweiligen landesspezifischen Regelungen angestrebt.

 

HESSEN

Die Geltungsdauer der Sachkundenachweise mit dem gesetzten Ablaufdatum zwischen März 2020 und Mai 2020 kann auf sechs Jahre und 6 Monate dann verlängert werden, wenn der Sachkundige schriftlich nachweisen kann, dass er sich zu einem Fortbildungslehrgang angemeldet hat, mit dem die Sachkunde fristgerecht verlängert worden wäre und dieser Fortbildungslehrgang als Vorsichtsmaßnahme wegen des Corona-​​Viruses abgesagt wurde.

NRW

Ein fristgerechter Besuch zum Erhalt der Sachkunde eines Fortbildungslehrganges nach TRGS 519 Anlage 5 ist aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Fortbildungs- und Versammlungsverbote aktuell nicht möglich.

Daher werden im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 27. Februar 2021 ablaufende Sachkunden gemäß TRGS 519 Anlage 3 und 4 bis zum 28. Februar 2021 als weitergeltend angesehen. Folglich sollen Personen, deren Sachkunde nach dem 1. März 2020 abgelaufen ist, zu Fortbildungslehrgängen nach TRGS 519 Anlage 5 zugelassen werden, sofern der Fortbildungslehrgang vor dem 1. März 2021 abgehalten und besucht wird.

BAYERN

In Anbetracht der aktuellen Covid-19-Situation und mit Verweis auf den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, die dazu aufgerufen haben, wo immer es möglich ist, auf Sozialkontakte zu verzichten, sehen wir in der nächsten Zeit von der strikten Auslegung der Sechs-Jahres-Regelung für die Gültigkeit der Sachkunde ab, wenn ein Sachkundiger erst nach Ende der derzeitigen Ausnahmesituation an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt. Diese im Einvernehmen mit dem StMUV erfolgte Regelung bezieht sich ausschließlich auf die jetzige Ausnahmesituation und kann nicht ohne Weiteres auf zukünftige möglicherweise ähnliche Fälle übertragen werden.

BADEN-WÜRTTEMBERG

Können bzw. konnten Inhaber von Sachkundenachweisen gemäß TRGS 519 Anlagen 3 und 4, deren Geltungsdauer ab dem 1. März 2020 abgelaufen ist bzw. abläuft, aufgrund fehlender Fortbildungsangebote infolge der COVID-19-Pandemie nicht innerhalb der Gel-tungsdauer ihres Sachkundenachweises einen Fortbildungslehrgang nach TRGS 519 Nummer 2.7 i.V.m. Anlage 5 besuchen, dürfen sie in Baden-Württemberg längstens bis 28. Februar 2021 weiterhin als sachkundige Person im Sinne des § 2 Absatz 14 der Gefahr-stoffverordnung i.V.m. Nummer 2.7 der TRGS 519 tätig sein.

Personen, die dieser Übergangsregelung unterfallen, haben sobald als möglich, allerdings bis spätestens 28. Februar 2021, einen Fortbildungslehrgang nach TRGS 519 Anlage 5 zu absolvieren.

 

Gefahrgutbeauftragte/r

Verlängerung der Schulungsnachweise bis 30.11.2020 - Multilaterale Vereinbarung M324 als Reaktion auf die Einschränkungen durch das Coronavirus!

Danach bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Das bedeutet nach jetzigem Stand, dass Schulungen und Prüfungen zwecks Verlängerung dieser Schulungsbescheinigungen bis zum 30.11.2020 “nachgeholt” werden können.

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